Tempo 30 ist rechtlich möglich
Seit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung darf Tempo 30 im Bereich von Fußgängerüberwegen auch auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeordnet werden – ausdrücklich ohne dass eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden muss. Besonders naheliegend ist das dort, wo die Überwege auf Wegen zu Kindergärten, Schulen oder Spielplätzen liegen.